Abbruch und Wiederaufbau – Verlängerung der dauerhaften Maßnahme (seit dem 1. Januar 2024)

Am 1. Juni 2024 wurde die dauerhafte Regelung für Abbruch und Wiederaufbau verdeutlicht und ausgeweitet.

Worin besteht diese Verlängerung der dauerhaften Regelung für den Abbruch und Wiederaufbau?

Sie besteht in der Verdeutlichung und der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Langzeitvermietung gemäß der seit dem 1. Januar 2024 geltenden dauerhaften Regelung und in der Einführung einer neuen Situation, die dem Bauherrn die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 6 % ermöglicht.

Diese Regel gilt seit dem 1. Juni 2024.

Weitere Informationen

Rundschreiben 2024/C/73

Muss ich (als Bauherr/Käufer) eine Erklärung einreichen, wenn ich die verlängerte dauerhafte Regelung anwenden möchte, und wenn ja, welche?

Ja. Je nach Verwendungszweck Ihrer wiederaufgebauten Wohnung müssen Sie die Erklärung Nr. 111/1, Nr. 111/2, Nr. 111/3 (Sie als Käufer sowie der Verkäufer(1)), Nr. 111/4 oder Nr. 111/5 einreichen.

(1) Auch wenn die Verwaltung eine neue Erklärung Nr. 111/3-2024 mit einer Anlage zur Verfügung gestellt hat, wird Folgendes akzeptiert:

  • Der Verkäufer einer Wohnung, der 2024 die Übergangsregelung für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes gemäß der neuen Rubrik XXXVII § 3 der Tabelle A der Anlage zum K.E. Nr. 20 geltend gemacht hat, reicht eine neue Erklärung „Formular 111/3-2024“ ein. Die Verwaltung erlaubt, dass die Erklärung des Käufers, die dieser Erklärung beigefügt werden muss, mit der Erklärung identisch (oder eine Abschrift der Erklärung) sein kann, die der Käufer bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen der Anwendung der Übergangsregelung des Artikels 1quater § 3 des K.E. Nr. 20 unterzeichnet hat und die bereits an die Verwaltung übermittelt wurde.
  • Der Verkäufer muss jedoch auf dieser Erklärung die Nummer, die infolge der Einreichung der ursprünglichen Erklärung Nr. 111/3 zugewiesen wurde, sowie das Datum dieser Einreichung ergänzen.

Diese Vorgehensweise kann natürlich nur akzeptiert werden, wenn die Angaben und die Bedingungen, die im Rahmen der ursprünglichen Erklärung des Käufers erfüllt waren, unverändert geblieben sind.

Die Verwaltung hat zudem eine neue Erklärung Nr. 111/5-01/06/2024 (bei direkter Langzeitvermietung an eine natürliche Person) und eine abgeänderte Erklärung Nr. 111/2-01/06/2024 (bei Langzeitvermietung an oder über bestimmte Einrichtungen sozialer Art) zur Verfügung gestellt.

All diese Erklärungen müssen über MyMinfin eingereicht werden.

Weitere Informationen hierzu werden Gegenstand eines künftigen Rundschreibens sein.

Anmerkung: Die Toleranz hinsichtlich der Einreichung des Formulars 111/5-01/06/2024 endete am 31. August 2024. Dank der Toleranz konnte der Dienstleister den ermäßigten Satz auf der Rechnung anwenden, obwohl das Formular 111/5-01/06/2024 noch nicht verfügbar war, sofern auf der Rechnung der folgende Vermerk angegeben war: „Anwendung des Mehrwertsteuersatzes in Höhe von 6 % auf den Abbruch und den Wiederaufbau einer Wohnung, die zur privaten Langzeitvermietung bestimmt ist (neue Rubrik XXXVII § 4 der Tabelle A der Anlage zum K.E. Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze – neue dauerhafte Maßnahme seit dem 1. Januar 2024)“.

Der Bauherr musste dann die Nummer der Empfangsbestätigung 111/5-01/06/2024 an den/die Dienstleister senden, sobald das Formular über MyMinfin eingereicht werden konnte.