Abbruch und Wiederaufbau – Dauerhafte Maßnahme (seit dem 1. Januar 2024)

Es wurde eine neue dauerhafte Regelung für den Abbruch und Wiederaufbau eingeführt, die zwei unterschiedliche Fälle umfasst.

Worin besteht die neue dauerhafte Regelung für den Abbruch und Wiederaufbau?

Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine neue dauerhafte Regelung für den Abbruch und Wiederaufbau, die zwei unterschiedliche Fälle umfasst:

  • den Abbruch eines Gebäudes und Wiederaufbau einer Wohnung durch einen Bauherrn (natürliche Person), der die neue Wohnung selbst beziehen wird (in diesem Fall gelten soziale Kriterien hinsichtlich Fläche, eigene Wohnung und einzige Wohnung und Wohnsitzbedingung (die mindestens fünf Jahre lang erfüllt werden müssen)). Siehe Rundschreiben 2021/C/18.
  • den Abbruch eines Gebäudes und Wiederaufbau einer Wohnung durch einen Bauherrn (natürliche oder juristische Person), der mindestens 15 Jahre lang eine Vermietung der neuen Wohnung im Rahmen der Sozialpolitik vorsieht.

In beiden Fällen handelt es sich also um Dienstleistungen, das heißt um Immobilienarbeiten in Form des Abbruchs eines Gebäudes und des Wiederaufbaus einer Wohnung. Die Lieferung einer wiederaufgebauten Wohnung (Verkauf einer fertiggestellten oder einer im Bau befindlichen Wohnung) fällt nicht unter diese Regelung.

Für Projekte, die vor dem 1. Januar 2024 auf den Weg gebracht wurden, wurden zudem zwei Übergangsmaßnahmen vorgesehen.

Diese neue Regelung wird im Rundschreiben 2024/C/30 vom 26. April 2024 über den ermäßigten MwSt.-Satz für den Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet, im Rundschreiben 2024/C/32 vom 8. Mai 2024 über die neue Regelung für die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 6 % für den Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen und im Rundschreiben 2024/C/35 Erratum 2024/C/32 vom 22. Mai 2024 über die neue Regelung für die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 6 % für den Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen kommentiert.

Muss ich (als Bauherr) eine Erklärung einreichen, wenn ich die neue dauerhafte Regelung anwenden möchte, und wenn ja, welche?

Je nach Ihrer Situation müssen Sie rechtzeitig folgende Erklärung einreichen:

  • Nr. 111/1-2024: Anwendung der neuen dauerhaften Maßnahme – der Bauherr (natürliche Person) beabsichtigt, die Wohnung als eigene Wohnung zu nutzen.
  • Nr. 111/2-2024: Anwendung der neuen dauerhaften Maßnahme – der Bauherr beabsichtigt eine Langzeitvermietung im Rahmen der Sozialpolitik.

Wo kann ich diese Erklärung finden?

Am besten reichen Sie die Erklärung über MyMinfin ein. (Loggen Sie sich ein und wählen Sie „Meine Interaktionen“ und „Ein Formular ausfüllen“. Geben Sie bei der „Identifikationsnummer“ 111 ein und wählen Sie „111_1“ oder „111_2“.) Der Nachweis für die Einreichung der Erklärung ist dann unter der Rubrik „Meine Dokumente“ verfügbar. Er enthält eine einmalige Referenznummer, die auf den Rechnungen und Duplikaten derselben anzugeben ist.

Wenn Sie verheiratet oder gesetzlich zusammenwohnend sind und Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin ebenfalls Eigentumsrechte an der wiederaufgebauten Wohnung erwirbt, reicht es aus, wenn eine(r) von Ihnen diese Erklärung ausfüllt und einreicht.

Bei allen anderen Arten von Miteigentum muss jeder Bauherr separat eine Erklärung einreichen.

Sollten Sie keinen Zugriff auf MyMinfin haben, so können Sie – ausnahmsweise – beantragen, dass Ihnen das zuständige Amt dieses Formular per Post oder E-Mail zusendet. Kontaktieren Sie dazu telefonisch das für Sie zuständige Amt: Dienststellenleitfaden > „Privatperson“ > „Erklärung“ > „Bauten – MwSt.-Erklärung“ > Gemeinde, in der sich das unbewegliche Gut befindet. Sie erhalten dann ein Formular.

Wann muss ich die Erklärung einreichen?

Sie müssen diese Erklärung einreichen, bevor der Mehrwertsteueranspruch für die Leistungen, für die Sie den Mehrwertsteuersatz von 6 % in Anspruch nehmen wollen, entsteht. Normalerweise muss dies also vor Beginn der Abbruch- und Wiederaufbauarbeiten geschehen.

Die Verwaltung akzeptiert eine Einreichung der Erklärung nach Beginn der Arbeiten. In diesem Fall gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz jedoch grundsätzlich nur für die MwSt., für die der Steueranspruch ab dem Datum der Einreichung der Erklärung entsteht.

Wird die Erklärung nach Entstehen des Mehrwertsteueranspruchs eingereicht, so ist keine Berichtigung der MwSt. möglich. Eine Ausnahme gilt in Fällen höherer Gewalt (z. B. einer schweren Krankheit des Bauherrn, die bewirkt, dass dieser die Erklärung nicht rechtzeitig einreichen kann) sowie bei materiellen Irrtümern (die Erklärung wurde z. B. eingereicht, ist aber unvollständig oder enthält unrichtige Angaben).

Was muss ich tun, wenn eine Änderung eintritt, die bewirkt, dass die Bedingungen während des Mindestzeitraums von 5 Jahren (bzw. 15 Jahren im Fall einer Langzeitvermietung im Rahmen der Sozialpolitik) nicht mehr erfüllt sind?

Sie müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Änderungen wirksam werden, eine Erklärung bei der Verwaltung einreichen (je nach Ihrer Situation eine Erklärung Nr. 111/1B oder Nr. 111/2B).

Innerhalb derselben Frist muss der Steuervorteil (oder ein Teil davon) zurückgezahlt werden.

Wenn Sie gern ein Formular hätten, kontaktieren Sie telefonisch das für Sie zuständige Amt: Dienststellenleitfaden > „Privatperson“ > „Erklärung“ > „Bauten – MwSt.-Erklärung“ > Gemeinde, in der sich das unbewegliche Gut befindet. Sie erhalten dann ein Formular.