Personenkraftwagen für Personen mit Behinderung - Bedingungen

Um die Steuervorteile für den Kauf und/oder die Nutzung eines Pkws in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie eine Invaliditätsbescheinigung beantragen, die Ihre Behinderung anerkennt. Was die Art des Fahrzeugs angeht, so berechtigen außer in Ausnahmefällen nur Pkws für die Beförderung von Personen im Straßenverkehr zu Steuervorteilen.

Mit welcher Behinderung?

Wer hat Anspruch auf Steuervorteile beim Kauf und/oder bei der Nutzung eines Pkws?

Steuervorteile in Bezug auf die MwSt., Verkehrssteuer und Inbetriebsetzungssteuer werden folgenden Personen gewährt:

  • Personen, die vollständig blind sind,
  • Personen, deren obere Gliedmaßen vollständig gelähmt sind,
  • Personen, deren obere Gliedmaßen amputiert worden sind,
  • Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmaßen bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 %,
  • Militärkriegsinvaliden oder zivile Kriegsinvaliden, die eine Invaliditätspension beziehen, die einer Invalidität von mindestens 50 % entspricht (in Bezug auf die MwSt.) oder 60 % (in Bezug auf die Verkehrssteuer und die Inbetriebsetzungssteuer).

Kriegsinvaliden

 Folgende Personen gelten als Kriegsinvaliden:

Wer stellt die Invaliditätsbescheinigung aus und was muss diese Bescheinigung enthalten?

Die zuständige Behörde, die die Invaliditätsbescheinigung ausstellt hängt von der Art Behinderung ab. 

Art der Behinderung Zuständige Behörde, an die der Antrag gerichtet werden muss
Kriegsinvaliden, Personen, die eine Entschädigungspension bzw. Militärpension aufgrund einer Invalidität aus Friedenszeiten erhalten Föderaler Pensionsdienst
Sonstige Invaliditäten und Behinderungen FÖD Soziale Sicherheit
Generaldirektion Personen mit Behinderung 

Aus der Bescheinigung muss je nach Fall hervorgehen, dass die Person:

  • als Kriegsinvalide eine Pension von ... % bezieht,
  • vollständig blind ist,
  • eine Person ist, deren obere Gliedmaßen vollständig gelähmt sind,
  • eine Person ist, deren obere Gliedmaßen ganz oder teilweise amputiert worden sind,
  • unter einer unmittelbar durch die unteren Gliedmaßen bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 % leidet.

Für welche Fahrzeuge?

Sie haben Anspruch auf Steuervorteile für ein einziges Fahrzeug pro Person mit Behinderung oder Invalidität.

Erlaubte Fahrzeuge

Nur Kraftfahrzeuge für Personenbeförderungen im Straßenverkehr, das heißt Pkws, Kombiwagen (Art Station Wagon), Kleinbusse und langsame Fahrzeuge (Marke Aixam, Ligier usw.) berechtigen zu Steuervorteilen.

In Ausnahmefällen haben Sie als Invalide oder Person mit Behinderung auch Anspruch auf Steuervorteile für Lieferwagen. Dies ist der Fall, wenn Sie einen solchen Lieferwagen benötigen, um sich fortzubewegen. Eine Bescheinigung Ihres Arztes muss dies bestätigen, zum Beispiel, wenn Ihr Gesundheitszustand es Ihnen nicht erlaubt, Ihren Rollstuhl während der Fahrten zu verlassen.

Anmerkung

Wenn Sie Anrecht auf einen Steuervorteil für einen Kombiwagen, einen Lieferwagen bzw. einen Kleinbus haben, müssen Sie sich schriftlich verpflichten, dieses Fahrzeug nicht zu folgenden Zwecken zu nutzen:

  • Güterbeförderung (mit Ausnahme von persönlichen Gegenständen),
  • gewerbliche Personenbeförderung.

Nicht erlaubte Fahrzeuge

 Folgende Fahrzeuge berechtigen nicht zu einem Steuervorteil:

  • Fahrzeuge, die für gewerbliche Personenbeförderungen (Taxis usw.) verwendet werden,
  • Fahrzeuge, die für Güterbeförderungen verwendet werden,
  • Reisemobile bzw. Wohnmobile, Wohnwagen, Campingwagen,
  • Motorräder, Kleinkrafträder usw.

Zulassung bei der DIV: Auf welchen Namen?

Um in den Genuss der vorteilhaften Mehrwertsteuerregelung zu kommen, muss das Fahrzeug zugelassen sein:

  • auf den Namen des Invaliden bzw. der Person mit Behinderung selbst oder
  • auf den Namen seines gesetzlichen Vertreters, wenn der Invalide bzw. die Person mit Behinderung minderjährig ist oder unter das Statut der verlängerten Minderjährigkeit gestellt wurde.