Personenkraftwagen für Personen mit Behinderung - Bedingungen
Mit welcher Behinderung?
Wer hat Anspruch auf Steuervorteile beim Kauf und/oder bei der Nutzung eines PKWs?
Steuervorteile in Bezug auf MwSt., Verkehrssteuer und Inbetriebsetzungssteuer werden folgenden Personen gewährt:
- Personen, die völlig erblindet sind
- Personen deren obere Gliedmaße vollständig gelähmt sind
- Personen, deren obere Gliedmaße amputiert wurden
- Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmaßen bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 Prozent
- Kriegsinvaliden, Militär oder Zivil, die eine Invaliditätspension beziehen, die einer Invalidität von mindestens 50 % entspricht (in Bezug auf MwSt.) oder 60 % (in Bezug auf Verkehrssteuer und Inbetriebsetzungssteuer)
Kriegsinvaliden
Folgende Personen gelten Kriegsinvaliden:
- Invaliden der Weltkriege 1914-1918 und 1940-1945 und ihnen gleichgestellte Personen (loi du 27 février 2019 modifiant la loi du 16 juin 1998 assimilant à des invalides de guerre certains militaires victimes d'un dommage physique survenu au cours d'une action se déroulant en dehors du territoire national)
- Personen, die während der Mobilmachung vom 25. August 1939 bis 9. Mai 1940 Invalide wurden
- Personen, deren Invalidität auf ihre Haftstrafe aus politischen Gründen während der beiden Weltkriege zurückzuführen ist
- Personen, deren Invalidität außerhalb des belgischen Hoheitsgebietes infolge ihrer Tätigkeit im Korea-Expeditionskorps zurückzuführen ist
- Personen, deren Invalidität auf Verwundungen zurückzuführen ist, die sie während der Ereignisse im Kongo, in Burundi und in Ruanda erlitten haben und die in dieser Eigenschaft eine Rente in Anwendung der Gesetze vom 6. August 1962 und 6. Juli 1964 erhalten.
Wer stellt die Invaliditätsbescheinigung aus und was muss diese Bescheinigung enthalten?
Die zuständige Behörde, die die Invaliditätsbescheinigung ausstellt hängt von der Art Behinderung ab.
Art der Behinderung | Zuständige Behörde, an die der Antrag gerichtet werden muss |
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Kriegsinvaliden, Personen, die eine Entschädigungspension bzw. Militärpension aufgrund einer Invalidität aus Friedenszeiten erhalten | Föderaler Pensionsdienst |
Sonstige Invaliditäten und Behinderungen | FÖD Soziale Sicherheit Generaldirektion Personen mit Behinderung |
Aus der Bescheinigung muss je nach Fall hervorgehen, dass die Person:
- als Kriegsinvalide eine Rente von ...% bezieht
- völlig erblindet ist
- eine Person ist, deren obere Gliedmaße vollständig gelähmt sind
- eine Person ist, deren obere Gliedmaße ganz oder teilweise amputiert wurden
- unter einer unmittelbar durch die unteren Gliedmaßen bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 Prozent leidet
Für welche Fahrzeuge?
Sie haben Anspruch auf Steuervorteile für ein einziges Fahrzeug pro Person mit Behinderung oder Invalidität.
Erlaubte Fahrzeuge
Nur Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung im Straßenverkehr, das heißt PKWs, Kombiwagen (Art Station Wagon), Kleinbusse und langsame Fahrzeuge (Marke Aixam, Ligier usw.) berechtigen zu Steuervorteilen.
In Ausnahmefällen haben Sie als Invalide oder Person mit Behinderung auch Anspruch auf Steuervorteile für Lieferwagen. Dies ist der Fall, wenn Sie einen solchen Lieferwagen benötigen, um sich fortzubewegen. Eine Bescheinigung Ihres Arztes muss dies bestätigen. Zum Beispiel wenn Ihr Gesundheitszustand es Ihnen nicht erlaubt, Ihren Rollstuhl während der Fahrten zu verlassen.
Anmerkung
Wenn Sie Anrecht auf einen Steuervorteil für einen Kombiwagen, einen Lieferwagen bzw. einen Kleinbus haben, müssen Sie sich schriftlich verpflichten, dieses Fahrzeug nicht zu folgenden Zwecken zu nutzen:
- Güterbeförderung (mit Ausnahme von persönlichen Gegenständen)
- entgeltliche Personenbeförderung
Nicht erlaubte Fahrzeuge
Folgende Fahrzeuge eröffnen nicht das Recht auf einen Steuervorteil:
- Fahrzeuge, die für entgeltliche Personenbeförderung (Taxis usw.) verwendet werden
- Fahrzeuge, die für Güterbeförderung verwendet werden
- Reisemobile bzw. Wohnmobile, Wohnwagen, Campingwagen
- Motorräder, Kleinkrafträder usw
Zulassung bei der DIV: Auf welchen Namen?
Um in den Genuss der vorteilhaften Mehrwertsteuerregelung zu kommen, muss das Fahrzeug zugelassen sein:
- auf Namen des Invaliden bzw. der Person mit Behinderung selbst oder
- auf Namen seines gesetzlichen Vertreters, wenn der Invalide bzw. die Person mit Behinderung minderjährig ist oder unter das Statut der verlängerten Minderjährigkeit gestellt wurde.