Personenkraftwagen für Personen mit Behinderung - Bedingungen

Um die Steuervorteile für den Kauf und/oder die Nutzung eines Pkws in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie eine Invaliditätsbescheinigung beantragen, die Ihre Behinderung anerkennt. Was die Art des Fahrzeugs angeht, so berechtigen außer in Ausnahmefällen nur Pkws für die Beförderung von Personen im Straßenverkehr zu Steuervorteilen.

Mit welcher Behinderung?

Wer hat Anspruch auf Steuervorteile beim Kauf und/oder bei der Nutzung eines PKWs?

Steuervorteile in Bezug auf MwSt., Verkehrssteuer und Inbetriebsetzungssteuer werden folgenden Personen gewährt:

  • Personen, die völlig erblindet sind
  • Personen deren obere Gliedmaße vollständig gelähmt sind
  • Personen, deren obere Gliedmaße amputiert wurden
  • Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmaßen bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 Prozent
  • Kriegsinvaliden, Militär oder Zivil, die eine Invaliditätspension beziehen, die einer Invalidität von mindestens 50 % entspricht (in Bezug auf MwSt.) oder 60 % (in Bezug auf Verkehrssteuer und Inbetriebsetzungssteuer)

Kriegsinvaliden

 Folgende Personen gelten Kriegsinvaliden:

Wer stellt die Invaliditätsbescheinigung aus und was muss diese Bescheinigung enthalten?

Die zuständige Behörde, die die Invaliditätsbescheinigung ausstellt hängt von der Art Behinderung ab. 

Art der Behinderung Zuständige Behörde, an die der Antrag gerichtet werden muss
Kriegsinvaliden, Personen, die eine Entschädigungspension bzw. Militärpension aufgrund einer Invalidität aus Friedenszeiten erhalten Föderaler Pensionsdienst
Sonstige Invaliditäten und Behinderungen FÖD Soziale Sicherheit
Generaldirektion Personen mit Behinderung 

Aus der Bescheinigung muss je nach Fall hervorgehen, dass die Person:

  • als Kriegsinvalide eine Rente von ...% bezieht
  • völlig erblindet ist
  • eine Person ist, deren obere Gliedmaße vollständig gelähmt sind
  • eine Person ist, deren obere Gliedmaße ganz oder teilweise amputiert wurden
  • unter einer unmittelbar durch die unteren Gliedmaßen bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 Prozent leidet

Für welche Fahrzeuge?

Sie haben Anspruch auf Steuervorteile für ein einziges Fahrzeug pro Person mit Behinderung oder Invalidität.

Erlaubte Fahrzeuge

 Nur Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung im Straßenverkehr, das heißt PKWs, Kombiwagen (Art Station Wagon), Kleinbusse und langsame Fahrzeuge (Marke Aixam, Ligier usw.) berechtigen zu Steuervorteilen.

In Ausnahmefällen haben Sie als Invalide oder Person mit Behinderung auch Anspruch auf Steuervorteile für Lieferwagen. Dies ist der Fall, wenn Sie einen solchen Lieferwagen benötigen, um sich fortzubewegen. Eine Bescheinigung Ihres Arztes muss dies bestätigen. Zum Beispiel wenn Ihr Gesundheitszustand es Ihnen nicht erlaubt, Ihren Rollstuhl während der Fahrten zu verlassen.

Anmerkung

Wenn Sie Anrecht auf einen Steuervorteil für einen Kombiwagen, einen Lieferwagen bzw. einen Kleinbus haben, müssen Sie sich schriftlich verpflichten, dieses Fahrzeug nicht zu folgenden Zwecken zu nutzen:

  • Güterbeförderung (mit Ausnahme von persönlichen Gegenständen)
  • entgeltliche Personenbeförderung

Nicht erlaubte Fahrzeuge

Folgende Fahrzeuge eröffnen nicht das Recht auf einen Steuervorteil:

  • Fahrzeuge, die für entgeltliche Personenbeförderung (Taxis usw.) verwendet werden
  • Fahrzeuge, die für Güterbeförderung verwendet werden
  • Reisemobile bzw. Wohnmobile, Wohnwagen, Campingwagen
  • Motorräder, Kleinkrafträder usw

Zulassung bei der DIV: Auf welchen Namen?

 Um in den Genuss der vorteilhaften Mehrwertsteuerregelung zu kommen, muss das Fahrzeug zugelassen sein:

  • auf Namen des Invaliden bzw. der Person mit Behinderung selbst oder
  • auf Namen seines gesetzlichen Vertreters, wenn der Invalide bzw. die Person mit Behinderung minderjährig ist oder unter das Statut der verlängerten Minderjährigkeit gestellt wurde.