Kinder zu Lasten

Haben Sie Kinder und wohnen diese bei Ihnen oder gibt es eine steuerliche Mitelternschaft (gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung)? Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, haben Sie Anspruch auf einen Steuervorteil für Kinder zu Lasten, nämlich auf eine Erhöhung Ihres Steuerfreibetrags. Dies bedeutet, dass ein größerer Teil Ihrer Einkünfte nicht besteuert wird und Ihre geschuldete Steuer verringert werden kann.
  • Welche Kinder können Sie zu Lasten nehmen?

    Wenn die Bedingungen erfüllt sind, können Sie folgende Kinder in Ihrer Steuererklärung zu Lasten nehmen:

    • Ihre Kinder oder adoptierten Kinder, Enkel oder Urenkel, unabhängig von ihrem Alter,
    • alle anderen Kinder, die Sie ausschließlich oder hauptsächlich zu Lasten haben. Sie müssen diese Kinder jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres zu Lasten nehmen (es sei denn, sie wurden unter das Statut der verlängerten Minderjährigkeit gestellt). „Hauptsächlich zu Lasten“ bedeutet, dass Sie mindestens die Hälfte der Unterhaltskosten für das Kind tragen. Das müssen Sie selbst nachweisen können. Die von den Behörden gezahlten Beiträge zu den Unterhaltskosten des Kindes werden nicht berücksichtigt. So können Pflegekinder zum Beispiel zu Lasten sein, wenn Sie sie ausschließlich oder hauptsächlich zu Lasten haben.

    Bedingungen

    Sie müssen alle folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllen, um eines oder mehrere Ihrer Kinder zu Lasten nehmen zu können.

    1. Das Kind muss am 1. Januar 2026 zu Ihrem Haushalt gehören.

      Das Kind, das Sie zu Lasten nehmen möchten, muss tatsächlich und dauerhaft bei Ihnen leben.

      Ausnahme:

      Ein Kind, das das Haus der Familie wegen eines Studiums (z. B. ein Kind, das eine Studentenwohnung bezieht), aus gesundheitlichen Gründen (langfristiger Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum) usw. vorübergehend verlassen hat, gilt in der Regel immer noch als Mitglied des Haushalts.

      Auch in einigen anderen Fällen betrachten wir ein Kind am 1. Januar des Steuerjahres noch als Mitglied des Haushalts. Für das Einkommensjahr 2025 (Steuerjahr 2026) handelt es sich dabei unter anderem um:

      • ein Kind, das 2025 verstorben ist, sofern es bereits in der Steuererklärung des Einkommensjahres 2024 (Steuerjahr 2025) zu Lasten war, oder das 2025 geboren und verstorben ist,
      • ein Kind, das 2025 tot geboren wurde oder ein nach einer Schwangerschaft von mindestens 180 Tagen durch eine Fehlgeburt verlorenes Kind.
    2. Die „Nettoexistenzmittel“ des Kindes dürfen 2025 einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.

      Der Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel beläuft sich auf:

      • 12.000 Euro (Einkommensjahr 2025, Steuerjahr 2026)
      • 12.300 Euro (Einkommensjahr 2026, Steuerjahr 2027)

      Berechnen Sie den Betrag der Nettoexistenzmittel, um festzustellen, ob sie unter diesem Höchstbetrag bleiben. Bestimmte Einkünfte werden bei der Feststellung der Nettoexistenzmittel nicht oder nur teilweise berücksichtigt.

    3. Das Kind darf 2025 keine Berufseinkünfte erhalten haben, die Sie als Werbungskosten geltend gemacht haben.

      Beispiel: Während der Ferien hilft Ihr Sohn Ihnen in der Familienmetzgerei und Sie ziehen seinen Lohn als Werbungskosten von Ihrem Einkommen ab. In diesem Moment gilt Ihr Sohn nicht mehr als zu Lasten, unabhängig von der Höhe seiner Nettoexistenzmittel.

      Im Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025) durfte das Kind im Jahr 2024 keine Entlohnungen beziehen, die Sie als Werbungskosten geltend gemacht hatten. Ab dem Einkommensjahr 2025 (Steuerjahr 2026) geht es nicht mehr nur um Entlohnungen, sondern im weiteren Sinne um Berufseinkünfte.

    4. Das Kind darf 2025 als Student-Selbstständiger in bestimmten Fällen keine Entlohnungen als Unternehmensleiter erhalten haben.

      Das Kind kann 2024 nicht zu Lasten genommen werden, wenn es als Student-Selbstständiger Entlohnungen als Unternehmensleiter erhalten hat, die:   

      • Werbungskosten einer Gesellschaft darstellen, in der Sie selbst (direkt oder indirekt) Unternehmensleiter sind und über die Sie die Kontrolle ausüben,
      • und die mehr als 2.000 Euro brutto betragen und mehr als die Hälfte der steuerpflichtigen Einkünfte dieses Kindes ausmachen (Unterhaltsleistungen werden hier nicht berücksichtigt).
    5. Das Kind darf im Jahr 2025 kein soziales Eingliederungseinkommen oder eine gleichwertige Leistung bezogen haben.

      Dies ist eine neue Bedingung seit dem Einkommensjahr 2025 (Steuerjahr 2026).  Dieser Ausschluss gilt unabhängig von der Höhe des Betrags oder dem Zeitraum im Jahr 2025, in dem das Kind das soziale Eingliederungseinkommen (oder eine gleichwertige Leistung) bezogen hat.

  • Wer kann Kinder zu Lasten nehmen?

    Nur der Haushaltsvorstand kann Kinder zu Lasten angeben, wenn die Bedingungen erfüllt sind. Es gibt nur einen Haushaltsvorstand.

    Beispiele: 

    • Ein Großvater, ein Vater und ein Sohn wohnen zusammen. Der Vater ist der Haushaltsvorstand. Er kann seinen Sohn zu Lasten nehmen. Der Großvater kann nicht den Vater und den Sohn zu Lasten nehmen.
    • Ein Mann und eine Frau, die getrennt besteuert werden, wohnen zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind. Die Frau ist der Haushaltsvorstand. Nur sie kann das Kind zu Lasten nehmen. Der Mann kann das Kind dann nicht zu Lasten nehmen.
    • Ich bin mit meinem Partner verheiratet oder gesetzlich zusammenwohnend und wir müssen eine gemeinsame Steuererklärung einreichen.

      In der gemeinsamen Steuererklärung können Sie die gemeinsamen und die nicht gemeinsamen Kinder angeben. Dies tun Sie unter Code 1030 für Ihre eigenen (Enkel-)Kinder oder anderen Kinder, die ausschließlich oder hauptsächlich zu Ihren Lasten sind. Im Falle einer steuerlichen Mitelternschaft verwenden Sie die Codes für die steuerliche Mitelternschaft (siehe unten unter „steuerliche Mitelternschaft“).

    • Ich bin geschieden und es besteht keine steuerliche Mitelternschaft.

      Nur einer der Partner kann ein gemeinsames Kind in der Steuererklärung unter Code 1030 als zu Lasten angeben, wenn keine Vereinbarung über eine steuerliche Mitelternschaft besteht. Das ist der Partner, zu dessen Haushalt das Kind am 1. Januar des Steuerjahres gehört. Der Partner, bei dem das Kind nicht wohnt, kann eventuell Unterhaltsleistungen in seiner Steuererklärung angeben.

    • Ich bin geschieden und es besteht eine steuerliche Mitelternschaft.

      Bei einer steuerlichen Mitelternschaft kann jeder von Ihnen die Hälfte der Erhöhung des Steuerfreibetrags in Anspruch nehmen. Verwenden Sie dazu die Codes für die steuerliche Mitelternschaft (siehe unten unter „steuerliche Mitelternschaft“).

    • Ich bin nicht verheiratet oder nicht gesetzlich zusammenwohnend mit meinem Partner, aber wir bilden eine eheähnliche Gemeinschaft mit gemeinsamen Kindern und müssen daher zwei getrennte Erklärungen einreichen.

      In diesem Fall müssen Sie entscheiden, welcher Partner die gemeinsamen Kinder zu Lasten nimmt. Der Partner, der die Kinder zu Lasten nimmt, gilt als Haushaltsvorstand. Es gibt nur einen Haushaltsvorstand. Sie müssen alle gemeinsamen Kinder unter Code 1030 der Steuererklärung des Partners angeben, der Haushaltsvorstand ist.

    • Ich bin nicht verheiratet und nicht gesetzlich zusammenwohnend mit meinem neuen Partner und ich habe Kinder aus einer früheren Beziehung, für die keine steuerliche Mitelternschaft besteht.

      In diesem Fall können Sie entscheiden, welcher Partner die nicht gemeinsamen Kinder zu Lasten nimmt. Der Partner, der die Kinder zu Lasten nimmt, gilt als Haushaltsvorstand. Ihr neuer Partner (der „Bonus-Elternteil“) kann die nicht gemeinsamen Kinder unter Code 1030 zu Lasten nehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 

      • Sie nehmen dieselben Kinder nicht zu Lasten. 
      • Der neue Partner (der „Bonus-Elternteil“) muss nachweisen können, dass er die nicht gemeinschaftlichen Kinder ausschließlich oder hauptsächlich zu Lasten hat und somit der Haushaltsvorstand ist.
      • Die nicht gemeinsamen Kinder müssen vor Vollendung des 18. Lebensjahres zu Lasten genommen werden. Die Eigenschaft als „Kind zu Lasten“ kann dann später beibehalten werden, auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres. 

      Haben Sie auch gemeinsame Kinder? Dann müssen diese von dem Partner, der als Haushaltsvorstand gilt, zu Lasten genommen werden.

  • Beträge der Erhöhung des Steuerfreibetrags

    Beträge der Erhöhung des Steuerfreibetrags
    Anzahl Kinder zu Lasten Erhöhung Ihres Steuerfreibetrags
    Einkommensjahr 2025 (Steuerjahr 2026)
    Erhöhung Ihres Steuerfreibetrags
    Einkommensjahr 2026 (Steuerjahr 2027)
    1 Kind zu Lasten 1.980 Euro 2.030 Euro
    2 Kinder zu Lasten 5.110 Euro 5.230 Euro
    3 Kinder zu Lasten 11.440 Euro 11.720 Euro
    4 Kinder zu Lasten 18.510 Euro 18.970 Euro
    mehr als 4 Kinder zu Lasten 18.510 Euro + 7.070 Euro pro Kind ab dem 5. Kind 18.970 Euro + 7.240 Euro pro Kind ab dem 5. Kind

    Zusätzliche Erhöhung für jedes Kind unter 3 Jahren, für das die Betreuungskosten nicht abgezogen wurden

    740 Euro 760 Euro

    Zusätzlicher Erhöhung für Alleinstehende mit einem oder mehreren Kind(ern) zu Lasten

    1.980 Euro 2.030 Euro

    Ein Kind mit einer schweren Behinderung zählt wie zwei Kinder. Wenn Sie zum Beispiel 2 Kinder haben, wovon eines eine Behinderung hat, erhalten Sie die Erhöhung des Steuerfreibetrags für 3 Kinder zu Lasten.

    Für jedes Kind, das am 1. Januar des Steuerjahres weniger als 3 Jahre alt ist, gibt es eine zusätzliche Erhöhung. Sie können dann keine Kinderbetreuungskosten für dieses Kind geltend machen. Sie wählen also pro Kind und pro Steuerjahr die vorteilhaftere Regelung (Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten oder die zusätzliche Erhöhung des Steuerfreibetrags für ein Kind unter 3 Jahren). Um die für Sie günstigste Option zu finden, berechnen Sie dies am besten in MyMinfin (unter „Meine Steuererklärung“) oder in Tax-Calc.

    Sind Sie alleinstehend mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten? Wenn keine andere Person als Ihre Kinder, Pflegekinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Urgroßeltern und Geschwister zu Ihrem Haushalt gehört, kreuzen Sie Code 1101 an. Dann erhalten Sie je nach Einkommen eine zusätzliche Erhöhung.

    Steuergutschrift für Kinder zu Lasten

    Wenn Sie keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte haben, können Sie die Erhöhung des Steuerfreibetrags für Kinder zu Lasten möglicherweise nicht (in vollem Umfang) in Anspruch nehmen.

    In diesem Fall kann der nicht angerechnete Teil der Steuer auf den Steuerfreibetrag für Kinder zu Lasten in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt werden: Sie erhalten dann Geld zurück.

    Da die Indexierung eingefroren wurden, gelten die unten stehenden Beträge für die Einkünfte der Jahre 2025 und 2026.

    Anzahl Kinder zu Lasten Steuergutschrift
    1 Kind zu Lasten Maximal 550 Euro
    2 Kinder zu Lasten Maximal 1.100 Euro
    3 Kinder zu Lasten Maximal 1.650 Euro
    4 Kinder zu Lasten Maximal 2.200 Euro
    mehr als 4 Kinder zu Lasten Maximal 2.200 Euro + maximal 550 euro pro Kind ab dem 5. Kind

    Ein oder mehrere Kind(er) zu Lasten bei steuerlicher Mitelternschaft

    Maximal 275 euro pro Kind

    Für Kinder mit Behinderung können Sie höchstens den doppelten Betrag der Steuergutschrift erhalten. Wenn Sie beispielsweise zwei Kinder haben, von denen eines eine Behinderung hat, können Sie die Steuergutschrift für drei Kinder zu Lasten beanspruchen.

    Für ein Kind in steuerlicher Mitelternschaft erhalten Sie höchstens die Hälfte des Steuerfreibetrags für ein zu Lasten stehendes Kind.

    Diese Steuergutschrift gilt nur für Kinder zu Lasten, nicht für andere Personen, die Sie zu Lasten haben.

    Steuerliche Mitelternschaft

    Haben Sie eine steuerliche Mitelternschaftsregelung mit Ihrem Ex-Partner vereinbart? Dann wird die Erhöhung des Steuerfreibetrags für Kinder zu Lasten auf beide Elternteile aufgeteilt.

    Es liegt nur dann eine steuerliche Mitelternschaft vor, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

    • Sie haben gemeinsame Kinder mit Ihrem Ex-Partner.
    • Sie und der andere Elternteil sind nicht Mitglied desselben Haushalts. Sie wohnen also nicht mehr mit dem Ex-Partner zusammen.
    • Sie erfüllen beide die Unterhaltspflicht für Ihre gemeinsamen Kinder.
    • Die Unterbringung der Kinder ist gleichmäßig zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil aufgeteilt. Die Kinder wohnen sowohl bei Ihnen als auch bei Ihrem Ex-Partner. Sie müssen dies mit einem der beiden folgenden Dokumente nachweisen können:
      • eine gerichtliche Entscheidung, in der ausdrücklich erklärt wird, dass die Unterbringung der Kinder gleichmäßig zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt ist. Diese Entscheidung muss spätestens am 1. Januar des Steuerjahres verkündet worden sein. Für die Steuererklärung des Einkommensjahres 2025 (Steuerjahr 2026) ist dies also der 1. Januar 2025. 
      • eine Vereinbarung (in Form einer gütlichen Vereinbarung oder einer vor einem Notar geschlossenen Vereinbarung), die entweder beim zuständigen Registrierungsamt eingetragen oder durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt (homologiert) wurde. Die Vereinbarung muss spätestens am 1. Januar des Steuerjahres registriert oder homologiert worden sein. Für die Steuererklärung des Einkommensjahres 2025 (Steuerjahr 2026) ist dies also der 1. Januar 2026.  
      • In dieser Vereinbarung muss ausdrücklich erwähnt werden:
        • dass die Unterbringung der Kinder gleichmäßig zwischen den beiden Elternteilen aufgeteilt ist und
        • dass beide Elternteile bereit sind, den Zuschlag / die Zuschläge zu den Steuerfreibeträgen für diese Kinder aufzuteilen.

      Wenn noch keine Vereinbarung besteht, in der die erforderlichen Angaben stehen, können Sie unverbindlich dieses Modell verwenden. Befolgen Sie die darin beschriebenen Schritte, um die Vereinbarung kostenlos über MyMinfin oder per Post registrieren zu lassen.

    • Weder Sie noch der andere Elternteil machen in der Steuererklärung Unterhaltsleistungen für Ihre gemeinsamen Kinder geltend, es sei denn, die Unterhaltsleistungen beziehen sich ausschließlich auf den Zeitraum vor der gleichmäßig aufgeteilten Unterbringung.

    In der Steuererklärung gibt es gesonderte Codes, um die steuerliche Mitelternschaft und damit die Aufteilung des Steuerfreibetrags anzugeben.

    • Das Kind ist am 1. Januar des Steuerjahres zu Ihren Lasten.

      Das Kind ist steuerlich zu Ihren Lasten und Sie erkennen dem anderen Elternteil die Hälfte des Steuervorteils zu:

      • Code 1034 (Anzahl Kinder, deren Unterbringung gleichmäßig aufgeteilt ist) 
      • Code 1035 (Anzahl der unter Code 1034 angegebenen Kinder mit einer schweren Behinderung
      • Code 1054 (Anzahl der unter Code 1034 angegebenen Kinder, die am 1. Januar des Steuerjahres weniger als 3 Jahre alt waren und für die Sie keine Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten beanspruchen)
      • Code 1055 (Anzahl der unter Code 1054 angegebenen Kinder mit einer schweren Behinderung)
    • Das Kind ist am 1. Januar des Steuerjahres zu Lasten des anderen Elternteils.

      Das Kind ist steuerlich zu Lasten des anderen Elternteils und Ihnen wird die Hälfte des Steuervorteils zuerkannt:

      • Code 1036 (Anzahl Kinder, deren Unterbringung gleichmäßig aufgeteilt ist)
      • Code 1037 (Anzahl der unter Code 1036 angegebenen Kinder mit einer schweren Behinderung
      • Code 1058 (Anzahl der unter Code 1036 angegebenen Kinder, die am 1. Januar des Steuerjahres weniger als 3 Jahre alt waren und für die Sie keine Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten beanspruchen)
      • Code 1059 (Anzahl der unter Code 1058 angegebenen Kinder mit einer schweren Behinderung)