Eheschließung und Zusammenwohnen

Ihr Personenstand hat einen Einfluss darauf, wie Sie veranlagt werden. Ihr Partner und Sie können gemeinsam oder getrennt veranlagt werden. Je nach Ihrer persönlichen Situation müssen Sie in der Steuererklärung unterschiedliche Codes angeben.
  • Je nach Ihrer persönlichen Situation am 1. Januar unterscheiden sich sowohl die in Ihrer Steuererklärung anzugebenden Codes als auch die Art, wie Sie veranlagt werden (gemeinsam oder getrennt). So ist für das Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) Ihre Situation am 1. Januar 2025 maßgeblich.

    Am 1. Januar 2025 wohnen Sie faktisch mit der Person zusammen, mit der Sie Ihren Wohnsitz teilen

    Wenn Sie mit einer Person zusammenwohnen, mit der Sie weder verheiratet sind noch gesetzlich zusammenwohnen, sind Sie beide faktisch zusammenwohnende Partner.

    Ihr faktisch zusammenwohnender Partner und Sie gelten dann für das Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) steuerlich als Alleinstehende (in Sachen Steuer der natürlichen Personen). Sie müssen daher jeder eine separate Steuererklärung einreichen und werden getrennt veranlagt.

    Sie müssen dann den Code 1001 (Rahmen II, Rubrik A, 1) in Ihrer Steuererklärung ankreuzen. Da Sie getrennt veranlagt werden, können gemeinsame Kinder, wenn Sie welche haben, nur von einem von Ihnen zu Lasten genommen werden (wenn die Bedingungen, um die Kinder zu Lasten zu nehmen, erfüllt sind).

    Am 1. Januar 2025 wohnen Sie gesetzlich mit der Person zusammen, mit der Sie Ihren Wohnsitz teilen

    Wenn Sie mit einer Person zusammenwohnen, mit der Sie eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen beim Standesbeamten Ihrer Gemeinde abgegeben haben, und dieser Standesbeamte diese Erklärung im Bevölkerungsregister vermerkt, dann sind Sie gesetzlich Zusammenwohnende. 

    Die Tatsache, dass Sie seit vielen Jahren mit einer Person zusammenwohnen, bedeutet nicht, dass Sie gesetzlich Zusammenwohnende sind. Um gesetzlich Zusammenwohnende zu sein, ist eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen beim Standesbeamten Ihrer Gemeinde verpflichtend. Das Datum, an dem das gesetzliche Zusammenwohnen begonnen hat, hat einen Einfluss darauf, wie Ihr gesetzlich zusammenwohnender Partner und Sie veranlagt werden: gemeinsam oder getrennt.

    Die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen wurde vor dem 1. Januar 2024 abgegeben.

    Ihr gesetzlich zusammenwohnender Partner und Sie gelten steuerlich als verheiratete Personen (in Sachen Steuer der natürlichen Personen). Daher erhalten Sie eine gemeinsame Erklärung und werden gemeinsam veranlagt. 

    Sie kreuzen dann den Code 1002 (Rahmen II, Rubrik A, 1) in Ihrer Steuererklärung an.

    Achtung: In manchen Situationen gelten besondere Regeln.

    Die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen wurde nach dem 1. Januar 2024 abgegeben.

    Ihr gesetzlich zusammenwohnender Partner und Sie gelten für das Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) steuerlich noch als alleinstehende Personen (in Sachen Steuer der natürlichen Personen). Sie müssen daher jeder eine separate Steuererklärung ausfüllen und werden getrennt veranlagt.

    Sie kreuzen dann die Codes 1002, 1003 (Rahmen II, Rubrik A, 1) in Ihrer Steuererklärung an. Wenn die Nettoexistenzmittel Ihres Partners im Jahr 2024 3.980 Euro (im Jahr 2025 4.100 Euro) nicht überschritten haben, können Sie ebenfalls Code 1004 ankreuzen und so einen zusätzlichen Steuervorteil in Anspruch nehmen.

    Da Sie für das Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) noch getrennt veranlagt werden, können gemeinsame Kinder, wenn Sie welche haben, nur von einem von Ihnen zu Lasten genommen werden (wenn Bedingungen, um die Kinder zu Lasten zu nehmen, erfüllt sind).

    Achtung: In manchen Situationen gelten besondere Regeln.

    Am 1. Januar 2025 sind Sie mit der Person verheiratet, mit der Sie Ihren Wohnsitz teilen

    Das Datum, an dem die Ehe geschlossen wurde, hat einen Einfluss darauf, wie Ihr Partner und Sie veranlagt werden: gemeinsam oder getrennt.

    Die Ehe wurde 2024 geschlossen. Vor Ihrer Eheschließung wohnten Sie nicht gesetzlich mit der Person zusammen, die Sie geheiratet haben.

    Für das Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) müssen Ihr Partner und Sie jeder eine separate Steuererklärung ausfüllen und Sie werden getrennt veranlagt. 

    Sie kreuzen dann die Codes 1002, 1003 (Rahmen II, Rubrik A, 1) in Ihrer Steuererklärung an. Wenn die Nettoexistenzmittel Ihres Partners im Jahr 2024 3.980 Euro (im Jahr 2025 4.100 Euro) nicht überschritten haben, können Sie ebenfalls Code 1004 ankreuzen und so einen zusätzlichen Steuervorteil in Anspruch nehmen.

    Da Sie für das Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) noch getrennt veranlagt werden, können gemeinsame Kinder, wenn Sie welche haben, nur von einem von Ihnen zu Lasten genommen werden (wenn die Bedingungen, um die Kinder zu Lasten zu nehmen, erfüllt sind).

    Achtung: In manchen Situationen gelten besondere Regeln.

    Die Ehe wurde 2024 geschlossen und im selben Jahr haben Sie mit derselben Person eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben.

    Für das Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) müssen Ihr Partner und Sie jeder eine separate Steuererklärung ausfüllen und Sie werden getrennt veranlagt. 

    Sie kreuzen dann die Codes 1002, 1003 (Rahmen II, Rubrik A, 1) in Ihrer Steuererklärung an. Wenn die Nettoexistenzmittel Ihres Partners im Jahr 2024 3.980 Euro (im Jahr 2025 4.100 Euro) nicht überschritten haben, können Sie ebenfalls Code 1004 ankreuzen und so einen zusätzlichen Steuervorteil in Anspruch nehmen.

    Da Sie für das Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) noch getrennt veranlagt werden, können gemeinsame Kinder, wenn Sie welche haben, nur von einem von Ihnen zu Lasten genommen werden (wenn die Bedingungen, um die Kinder zu Lasten zu nehmen, erfüllt sind).

    Achtung: In manchen Situationen gelten besondere Regeln.

    Die Ehe wurde 2024 geschlossen und im Jahr 2023 wohnten Sie gesetzlich mit der Person zusammen, die Sie geheiratet haben.

    Für das Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) müssen Ihr Partner und Sie dann eine gemeinsame Erklärung ausfüllen und Sie werden gemeinsam veranlagt. 

    Sie kreuzen dann den Code 1002 (Rahmen II, Rubrik A, 1) in Ihrer Steuererklärung an.

    Achtung: In manchen Situationen gelten besondere Regeln.

    Die Ehe wurde vor 2024 geschlossen.

    Für das Steuerjahr 2025 (Einkünfte 2024) müssen Ihr Partner und Sie dann eine gemeinsame Erklärung ausfüllen und Sie werden gemeinsam veranlagt. 

    Sie kreuzen dann den Code 1002 (Rahmen II, Rubrik A, 1) in Ihrer Steuererklärung an.

    Achtung: In manchen Situationen gelten besondere Regeln.

    • Kann ich meinen Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner zu Lasten nehmen?

      Sie können Ihren Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner nicht zu Lasten nehmen.

      Wenn Sie oder Ihr Ehepartner (oder gesetzlich zusammenwohnender Partner) keine oder nur geringe eigene Berufseinkünfte (Lohn, Arbeitslosengeld, Pension usw.) haben, profitieren Sie automatisch vom „Ehepaarquotienten“. Der Ehepaarquotient ermöglicht es, bei der Steuerberechnung einen Teil der Berufseinkünfte des Partners mit dem höheren Einkommen auf den anderen Partner zu übertragen. Dieser Teil wird daher zu einem niedrigeren Steuersatz veranlagt, was im Prinzip den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer senkt.

      Bedingungen:

      • Sie müssen eine gemeinsame Steuererklärung einreichen.
      • Die Berufseinkünfte des Partners mit dem geringsten Einkommen müssen weniger als 30 % der gesamten Berufseinkünfte beider Partner betragen.

      Der Ehepaarquotient wird dann zu den Berufseinkünften des Partners mit dem niedrigsten Einkommen hinzugerechnet, damit diese Einkünfte 30 % der gesamten Berufseinkünfte beider Partner mit einem Höchstbetrag von 13.050 Euro (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024) erreichen.

      Der Ehepaarquotient wird nicht angewandt, wenn dadurch die geschuldete Steuer steigt.

    • Was versteht man unter „gesetzlichem Zusammenwohnen“?

      Gesetzliches Zusammenwohnen ist definiert als der Zustand des Zusammenlebens von zwei Personen, die beim Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben.

      Ziel ist es, Personen, die zusammenwohnen, einen gewissen Rechtsschutz außerhalb des rechtlichen Rahmens der Ehe zu gewähren.

      Um ihr gesetzliches Zusammenwohnen zu begründen, müssen die beiden Parteien beim Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes vorstellig werden, um eine schriftliche Erklärung gegen Empfangsbestätigung abzugeben. Der Standesbeamte vermerkt die Erklärung im Bevölkerungsregister.

      In Sachen Steuer der natürlichen Personen sind gesetzlich Zusammenwohnende verheirateten Personen vollständig gleichgestellt.