Vorschlag der vereinfachten Erklärung

Haben Sie einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten? Dann sind Ihre Angaben bereits eingetragen. Sie brauchen grundsätzlich keine Erklärung mehr einzureichen. Wenn Ihre Angaben vollständig und richtig sind, müssen Sie nichts tun. Sind sie unvollständig oder unrichtig? Dann müssen Sie den Vorschlag berichtigen.
  • Was ist ein Vorschlag der vereinfachten Erklärung?

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    Oder sehen Sie sich die Medien an unter https://youtu.be/wY3PvYxzL60

    Grundsätzlich müssen Sie jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen.

    Wenn Ihre steuerliche Lage eher einfach ist und Sie nur bestimmte Einkünfte und Elemente angeben müssen, erhalten Sie wahrscheinlich einen „Vorschlag der vereinfachten Erklärung“.

    In diesem Vorschlag finden Sie eine Simulation der Berechnung Ihrer Steuern auf der Grundlage der uns bekannten Steuerdaten. Darin finden Sie eine vorläufige Veranschlagung des Betrags, den Sie zahlen müssen oder der Ihnen erstattet wird. Bitte beachten Sie, dass die endgültige Berechnung hiervon noch abweichen kann.

    Überprüfen Sie stets die bereits eingetragenen Angaben.

    • Wenn die Angaben dieses Vorschlags richtig und vollständig sind, brauchen Sie nichts zu tun.
    • Wenn die Angaben dieses Vorschlags unrichtig oder unvollständig sind, dann müssen Sie den Vorschlag berichtigen.

    Wenn Sie einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten haben, müssen Sie grundsätzlich keine Steuererklärung mehr einreichen.

    Wenn Sie keinen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten, müssen Sie eine Steuererklärung einreichen.

    In jedem Fall können Sie alles Notwendige einfach online über MyMinfin (Tax-on-web) erledigen.

    Beispiel eines Vorschlags der vereinfachten Erklärung

    Einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten

    Erhalte ich dieses Jahr einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung?

    Sie erhalten wahrscheinlich einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung, wenn Sie:

    • einen Lohn, eine Pension, Arbeitslosengeld oder Entschädigungen bei Krankheit und Invalidität beziehen und
    • keine anderen Einkünfte (wie bestimmte Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, Einkünfte als Selbstständiger oder Unternehmensleiter, Einkünfte ausländischer Herkunft, ein ausländisches Konto usw.) haben.

    Selbst wenn Sie in den vergangenen Jahren einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten haben, kann es sein, dass Sie dieses Jahr keinen mehr erhalten, wenn sich Ihre steuerliche Lage verändert hat. Überprüfen Sie also stets, ob Sie einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten haben.

    Wie kann ich meinen Vorschlag der vereinfachten Erklärung einsehen?

    Ihr Vorschlag der vereinfachten Erklärung ist online auf MyMinfin > Meine Erklärung verfügbar. Sie können ihn online einsehen und, wenn nötig, anpassen, auch wenn Sie einen Vorschlag auf Papier erhalten haben.

    Erhalten Sie lieber eine elektronische Mitteilung als einen Vorschlag auf Papier? Aktivieren Sie Ihre persönliche eBox.

    Wenn Sie und Ihr Partner einen gemeinsamen Vorschlag erhalten:

    • Haben Sie beide rechtzeitig Ihre eBox aktiviert? Dann erhalten Sie Ihren Vorschlag nicht mehr per Post.
    • Hat nur einer von Ihnen die persönliche eBox rechtzeitig aktiviert? Dann erhalten Sie Ihren Vorschlag noch per Post.

    Erhalten Sie den Vorschlag der vereinfachten Erklärung ebenfalls per Post?

    Die Vorschläge der vereinfachten Erklärung werden während des gesamten Monats Mai verschickt.
    Sie erhalten diesen Vorschlag nur per Post, wenn Sie Ihre eBox nicht aktiviert haben. Denken Sie daran, Ihre E-Mail-Adresse an Ihre eBox zu koppeln, damit Sie keine einzige Mitteilung verpassen.

    Ich habe meinen Vorschlag der vereinfachten Erklärung noch nicht per Post erhalten. Was kann ich tun?

    Wir verschicken die Erklärung bzw. den Vorschlag der vereinfachten Erklärung nur in spezifischen Fällen auch per Post. Wir möchten Zusendungen auf Papier auf Personen beschränken, die ihre Angelegenheiten nicht online erledigen.

    Auch wenn Sie Ihr Dokument per Post erhalten, können Sie Ihre Erklärung bzw. Ihren Vorschlag der vereinfachten Erklärung stets online über MyMinfin (Tax-on-web) einsehen.

    Möchten Sie Ihre Angelegenheiten nicht online erledigen und haben Sie Ihre Erklärung bzw. Ihren Vorschlag der vereinfachten Erklärung noch nicht erhalten? Dann kontaktieren Sie uns ab Anfang Juni.

    Was muss ich tun, wenn ich einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalte?

    Überprüfen Sie Ihre bereits eingetragenen Angaben

    Überprüfen Sie stets, ob Ihre bereits eingetragenen Angaben richtig und vollständig sind:

    Sind Ihre bereits eingetragenen Angaben richtig und vollständig?

    Wenn Ihre Angaben richtig und vollständig sind, müssen Sie nichts tun. Sie müssen nichts bestätigen oder versenden.

    Sind Ihre bereits eingetragenen Angaben unrichtig oder unvollständig?

    Teilen Sie in diesem Fall die Änderungen mit:

    • online über MyMinfin (Tax-on-web): Wie kann ich den Vorschlag der vereinfachten Erklärung in MyMinfin berichtigen? Sie haben hierfür bis zum 15. Juli 2025 Zeit, auch wenn Sie den Vorschlag der vereinfachten Erklärung auf Papier erhalten haben.
    • über einen Buchprüfer: Sie haben hierfür bis zum 15. Juli 2025 Zeit.
    • über das Antwortformular auf Papier (wenn Sie einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung auf Papier erhalten haben): Sie haben hierfür bis zum 30. Juni 2025 Zeit.

    Haben Sie spezifische Einkünfte?

    Sie haben einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten, haben jedoch spezifische Einkünfte? Wenn Sie MyMinfin (Tax-on-web) nutzen und bis zum 16. Oktober Zeit haben möchten, müssen Sie uns dies vorher mitteilen. Kontaktieren Sie uns, vorzugsweise vor dem 15. Juli 2025.

    Wann müssen Sie doch noch eine Erklärung einreichen?

    Wenn Sie einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten haben, reicht es in manchen Fällen nicht aus, diesen zu berichtigen. Sie sind verpflichtet, eine Erklärung einzureichen, wenn Sie, Ihr Ehepartner, Ihr gesetzlich zusammenwohnender Partner oder eines Ihrer nicht für mündig erklärten minderjährigen Kinder im Jahr 2024 zu irgendeinem Zeitpunkt:

    • Inhaber eines Kontos oder mehrerer Konten bei einem Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstitut mit Sitz im Ausland war,
    • Verwalter eines oder mehrerer ausländischer Konten war:
      • im Namen einer oder mehrerer Vereinigungen,
      • die keine Gewinne oder Profite erzielen und
      • die nicht der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen.
    • Gründer einer Rechtsvereinbarung war,
    • eine Dividende oder in irgendeiner Weise einen anderen Vorteil von der Rechtsvereinbarung erhalten hat,
    • zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Dezember 2024 Darlehen an startende kleine Gesellschaften über eine anerkannte Crowdfunding-Plattform vergeben hat. Geben Sie dann auch die Anzahl der im Jahr 2024 laufenden Darlehen an.
  • Spezifische Fragen

    • Meine unbeweglichen Güter wurden nicht richtig im Vorschlag der vereinfachten Erklärung aufgenommen. Was muss ich tun?

      Haben Sie noch ein anderes unbewegliches Gut, wie z. B. ein Haus oder ein Appartement, das nicht Ihre eigene Wohnung ist? Sie müssen Ihren Vorschlag berichtigen, wenn:

      • Sie Ihr unbewegliches Gut 2023 oder 2024 gekauft oder verkauft haben: Geben Sie dann das (nicht indexierte) Katastereinkommen im Verhältnis zum Zeitraum an, in dem Sie Eigentümer waren,
      • Sie den Nießbrauch Ihres unbewegliche Guts 2023 oder 2024 abgeändert haben,
      • Sie 2024 umgezogen sind,
      • sich Ihr Personenstand (Eheschließung, Ehescheidung usw.) 2023 geändert hat,
      • Sie Ihr unbewegliches Gut an eine Person vermieten, die es zu Berufszwecken nutzt.

      Siehe auch: Einkünfte aus unbeweglichen Gütern

    • Unter Code 1106 und/oder 2106 ist ein Betrag aufgeführt. In den Vorjahren war dies nicht der Fall. Was muss ich tun?

      Sie sind Eigentümer einer Garage oder eines Parkplatzes, die/der zu Ihrer eigenen Wohnung gehört, aber diese Garage oder dieser Parkplatz hat ein separates Katastereinkommen (KE) und

      • befindet sich auf einer Katasterparzelle, die an Ihre eigene Wohnung angrenzt, oder
      • grenzt nicht an Ihre eigene Wohnung, kann aber aufgrund ihres/seines unmittelbaren Nutzens als Teil Ihrer eigenen Wohnung angesehen werden (z. B. auf einem Grundstück, das an das Appartementhaus grenzt, in dem Sie wohnen).

      Wir verfügen nicht immer über ausreichende Daten, um ein unbewegliches Gut automatisch als Garage oder Parkplatz zu identifizieren, die/der zu Ihrer eigenen Wohnung gehört.

      Das Katastereinkommen Ihrer Garage oder Ihres Parkplatzes könnte daher unter Code 1106 oder 2106 aufgeführt sein, obwohl sie/er zu Ihrer eigenen Wohnung gehört. Folglich wird Ihre eigene Garage oder Ihr eigener Parkplatz fälschlicherweise besteuert.

      Unter Code 1106 oder 2106 müssen nur solche unbeweglichen Güter angegeben werden, die nicht Ihre eigene Wohnung sind und die Sie nicht vermieten oder die Sie an Privatpersonen vermieten, die die Wohnung nicht zu Berufszwecken nutzen. Ändern Sie gegebenenfalls Ihren Vorschlag der vereinfachten Erklärung.

    • Ich habe letztes Jahr einen Partner mit keinen oder wenigen Einkünften geheiratet. Was muss ich tun?

      Wenn Sie 2024 geheiratet haben (und Sie 2023 nicht mit Ihrem Partner gesetzlich zusammengewohnt haben), erhalten Sie 2025 jeder noch getrennte Vorschläge der vereinfachten Erklärung oder müssen getrennt eine Steuererklärung einreichen.

      Sind die Nettoexistenzmittel Ihres Partners nicht höher als 3.980 Euro (Einkünfte 2024)? Dann ändern Sie Ihren Vorschlag und geben Sie diese Information unter Code 1004 an, um einen Steuervorteil zu erhalten.

    • Die Strecke zwischen meinem Wohnsitz und meinem Arbeitsplatz beträgt 75 km oder mehr. Was muss ich tun?

      Betrug am 1. Januar 2025 die Strecke zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz 75 km oder mehr? Dann können Sie für eine Erhöhung des gesetzlichen Pauschalbetrags in Betracht kommen.

      Die Erhöhung gilt auch, wenn Sie die meiste Zeit von zu Hause aus gearbeitet haben. Es genügt, wenn Sie 2024 die Strecke zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz ein Mal zurückgelegt haben, um darauf Anrecht zu haben.

      Ändern Sie Ihren Vorschlag und geben Sie die Distanz (einzelne Fahrt) zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz in Kilometern an. Geben Sie gegebenenfalls eine abgerundete Zahl (z. B. wenn die Distanz 82,4 km beträgt, geben Sie „82“ km an) unter dem Code 1256/2256 an.

      Anmerkung: Wenn Sie für die Anwendung des gesetzlichen Pauschalbetrags in Betracht kommen möchten, dann können Sie Ihre tatsächlichen Kosten nicht angeben.