Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden
Beziehen Sie Einkünfte in Belgien (zum Beispiel einen Lohn, eine Pension, eine Miete) und wohnen im Ausland (oder halten Sie sich für eine begrenzte Zeit in Belgien auf, zum Beispiel für die Arbeit oder ein Studium)? Dann müssen Sie eine „Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden“ einreichen.
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Der Erklärungszeitraum für die Gebietsfremden für das Einkommensjahr 2025 (Steuerjahr 2026) hat noch nicht begonnen. Sie können Ihre Erklärung vom 3. September 2026 bis zum 20. November 2026 einreichen.
Sie können jedoch weiterhin eine Erklärung für das Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025) und das Einkommensjahr 2023 (Steuerjahr 2024) einreichen. Am besten tun Sie dies online über MyMinfin. Wenn Sie eine Erklärung auf Papier wünschen, wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Dienst.
Fristen
- Zwischen Anfang September 2026 und Anfang Oktober 2026: Sie erhalten Ihre Steuererklärung oder das Informationsschreiben für das Einkommensjahr 2025 (Steuerjahr 2026) per Post.
- Zwischen dem 3. September 2026 und dem 20. November 2026: Sie müssen Ihre Steuererklärung für die Steuer der Nichtansässigen einreichen.
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Ich werde meine Erklärung nicht rechtzeitig einreichen können. Kann ich eine zusätzliche Frist beantragen?
Sie können keine Fristverlängerung für die Abgabe Ihrer Steuererklärung zur Steuer der Nichtansässigen erhalten. Es ist zwecklos, uns diesbezüglich zu kontaktieren. Haben Sie Ihre Erklärung noch nicht eingereicht? Erledigen Sie das möglichst bald, vorzugsweise online.
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Was passiert, wenn ich meine Erklärung verspätet oder gar nicht einreiche?
Reichen Sie Ihre Erklärung so schnell wie möglich ein. Die Personen, die ihre Erklärung verspätet (oder gar nicht) einreichen, riskieren eine Geldbuße und/oder einen Steuerzuschlag. Wir berücksichtigen jedoch die Umstände jedes einzelnen Falls.
Zudem können wir auf das Verfahren der „Veranlagung von Amts wegen“ zurückgreifen. Das bedeutet, dass wir den Betrag Ihrer Steuer auf der Grundlage unserer Informationen festlegen und dass Sie den genauen Betrag Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte nachweisen müssen. Zudem gewähren wir Ihnen bei dieser Besteuerung weder einen Steuerfreibetrag noch eine Steuerermäßigung, auch nicht für Kinder zu Lasten. -
Kann ich noch die Steuererklärung für ein früheres Jahr einreichen?
Sie können weiterhin eine Steuererklärung für das Einkommen 2023 (Steuerjahr 2024) und für das Einkommen 2022 (Steuerjahr 2023) einreichen. Am besten machen Sie dies online über MyMinfin. Wenn Sie eine Erklärung in Papierform wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Dienst.
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Erhalt einer Erklärung
Die Steuererklärungen und Informationsschreiben in Papierform für das Einkommensjahr 2025 (Steuerjahr 2026) werden zwischen Anfang September 2026 und Anfang Oktober 2026 versandt.
Wer erhält eine Steuererklärung?
Sie erhalten eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden, wenn:
- Sie letztes Jahr eine Erklärung auf Papier eingereicht haben und
- Sie im vergangenen Jahr Einkünfte belgischer Herkunft (Lohn, Rente, Mieteinnahmen usw.) bezogen haben und
- wir über eine gültige Adresse verfügen.
In allen anderen Fällen erhalten Sie lediglich ein Informationsschreiben in Papierform oder in Ihrer eBox (sofern Sie diese aktiviert haben), um Sie daran zu erinnern, Ihre Steuererklärung einzureichen.
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Kann ich einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten?
Sie können keinen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten, da wir nicht über ausreichende Informationen zu Ihren eventuellen Einkünften ausländischer Herkunft verfügen. Sie müssen daher eine Erklärung einreichen, entweder online oder auf Papier.
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Kann ich die Erklärung in einer anderen Sprache erhalten?
Sie können jedoch bereits jetzt Ihren zuständigen Dienst kontaktieren, wenn Sie Ihre zukünftigen Unterlagen in einer anderen Sprache erhalten möchten.
Auf dieser Website können Sie die Dokumente für die Erklärung in Französisch, Niederländisch und Deutsch einsehen.
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Ich habe meine Adresse, meine familiäre Lage oder meine Kontonummer geändert. Wie kann ich diese Angaben aktualisieren?
Sie können uns über Änderungen Ihrer persönlichen Angaben (Adresse, familiäre Lage oder Kontonummer) informieren, damit die Informationen in Ihren zukünftigen Dokumenten korrekt sind.
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Einreichung einer Erklärung
Wer muss eine Erklärung einreichen?
Ihre belgischen Einkünfte (beispielsweise ein Lohn, eine Zulage, eine Rente oder Mieteinnahmen) können in Belgien steuerpflichtig sein. Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und Ihrem Wohnsitzstaat ist festgelegt, wo diese Einkünfte steuerpflichtig sind.
- Wenn im Abkommen festgelegt ist, dass Belgien die Steuer erheben darf, dann müssen Sie unbedingt eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen.
- Wenn Belgien gemäß dem Abkommen keine Steuern auf Ihre Einkünfte erheben darf, dann müssen Sie keine Erklärung einreichen. Wenn Sie dennoch eine Erklärung erhalten haben, dann müssen Sie diese einfach nicht beachten.
Sind Sie sich nicht sicher, in welchem Land Ihre Einkünfte steuerpflichtig ist? Lesen Sie aufmerksam die Informationen auf dieser Website durch. Wenn Sie keine Antwort finden, wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Dienst.
Rubriken, die zwingend ausgefüllt werden müssen
Sie müssen folgende Rubriken ausfüllen, auch wenn Sie keine Einkünfte zu erklären haben:
- Rahmen III, A, 1 – „Persönliche Angaben“: Geben Sie mindestens einen Code an.
- Rahmen III, A, 5 – „Unterlagen Sie in Belgien der sozialen Sicherheit?“: Kreuzen Sie Code 1082/2082 („Ja“) oder Code 1083/2083 („Nein“) an.
- Rahmen III, A, 6: Kreuzen Sie nur einen Code an (siehe nächste Frage). Lesen Sie die untenstehende Frage für weitere Informationen.
- Rahmen XIV – Einkünfte ausländischer Herkunft und steuerfreie Einkünfte belgischer Herkunft: Füllen Sie in jedem Fall mindestens einen Code aus.
- Haben Sie Einkünfte ausländischer Herkunft erzielt? Um die Bearbeitung Ihrer Erklärung zu erleichtern, bitten wir Sie, den Steuerbescheid für diese Einkünfte als Anlage zu Ihrer Erklärung mitzusenden.
- Wenn Sie keine Einkünfte ausländischer Herkunft und keine steuerfreien Einkünfte belgischer Herkunft bezogen haben, kreuzen Sie Code 1057/2057 an.
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Wie füllen Sie Rahmen III, A, 6 aus?
Kreuzen Sie einen dieser Codes an: 1093, 1094, 1095, 1073, 1078, 1079, 1080 oder 1081.
- Haben Ihre in Belgien steuerpflichtigen Berufseinkünfte im vergangenen Jahr mindestens 75 % Ihrer gesamten weltweiten Berufseinkünfte ausgemacht (weltweit = alle belgischen und ausländischen Einkünfte)?
- Ja: siehe Frage 2.
- Nein: siehe Frage 4.
- Waren Sie im vergangenen Jahr Einwohner eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien?
- Ja: Siehe Frage 3.
- Nein: kreuzen Sie Code 1073 an.
- In welcher Region haben Sie hauptsächlich gearbeitet?
- in der Flämischen Region: kreuzen Sie Code 1093 an.
- in der Wallonischen Region: kreuzen Sie Code 1094 an.
- in der Region Brüssel-Hauptstadt: kreuzen Sie Code 1095 an.
- In welchem Land waren Sie im vergangenen Jahr wohnhaft?
- Frankreich: kreuzen Sie Code 1078 an.
- Niederlande: kreuzen Sie Code 1079 an.
- Luxemburg: kreuzen Sie Code 1080 an.
- Anderes Land: kreuzen Sie Code 1081 an.
- Haben Ihre in Belgien steuerpflichtigen Berufseinkünfte im vergangenen Jahr mindestens 75 % Ihrer gesamten weltweiten Berufseinkünfte ausgemacht (weltweit = alle belgischen und ausländischen Einkünfte)?
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Wie werden die Einkünfte angegeben?
Die steuerpflichtigen Beträge und der einbehaltene Berufssteuervorabzug sind auf einer Steuerkarte aufgeführt, die beispielsweise von Ihrem Arbeitgeber oder der Altersversorgungseinrichtung erstellt wird.
Die Steuerkarten sind in MyMinfin verfügbar. Die auf diesen Karten angegebenen Daten sind in Ihrer Online-Steuererklärung vorausgefüllt.
Wir können Ihnen keine Abschrift einer Steuerkarte zukommen lassen.
Wohnen Sie in Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, den Niederlanden oder im Vereinigten Königreich?
Nutzen Sie unsere Anwendung um zu erfahren:
- wie Sie Ihre belgischen Einkünfte (Pension, Lohn und Einkünfte aus unbeweglichen Gütern)
Belgische Pension angeben
Sie beziehen eine belgische Pension und wohnen:
- in Bulgarien
- in Deutschland
- in Frankreich
- in Griechenland
- in Italien
- in Kanada
- in Luxemburg
- in den Niederlanden
- in Polen
- in Portugal
- in Rumänien
- in Spanien
- im Vereinigten Königreich
Wohnen Sie in einem anderen Land und wünschen Informationen? Wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Dienst.
Belgische unbewegliche Güter erklären
Als Gebietsfremder müssen Sie eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen und Ihre belgischen unbeweglichen Güter erklären, wenn:
- Sie diese belgischen unbeweglichen Güter vermieten und der Gesamtbetrag der Einkünfte aus Ihren unbeweglichen Gütern mindestens 2.500 Euro beträgt.
Weitere Informationen zum Grenzbetrag von 2.500 Euro finden Sie in der Erläuterungsbroschüre (siehe unten) unter der Rubrik „Wer muss eine Erklärung ausfüllen?“.
Sehen Sie sich unsere Seite über die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern an, um zu erfahren, wie der Betrag der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern bestimmt wird. - Sie Berufseinkünfte belgischer Herkunft (Lohn, Pension usw.) beziehen, unabhängig davon, ob diese Einkünfte in Belgien steuerpflichtig sind oder durch Abkommen befreit sind.
- erklären,
- in welchem Land diese Einkünfte besteuert werden.
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Den Steuerbescheid der Steuererklärung beifügen
Wir empfehlen Ihnen ausdrücklich, Ihrer Steuererklärung den Steuerbescheid Ihres Wohnsitzstaates beizufügen. Wenn Sie diesen beifügen, wird Ihre Erklärung wesentlich schneller bearbeitet.
Erläuterungen und Vorbereitungsdokumente
- Vorbereitungsdokument 2025 – Teil 1
- Erläuterungsbroschüre 2025 – Teil 1
- Vorbereitungsdokument 2025 – Teil 2
- Erläuterungsbroschüre 2025 – Teil 2
Anlagen
Brauchen Sie Hilfe?
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Kontaktieren Sie uns
- Vorzugsweise per Telefon : +32 2 572 57 57 (direkter Code: 17006)
- Per E-Mail
Es ist nicht möglich, direkt zu unseren Büros zu kommen.
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Andere Fragen
Haben Sie Fragen zur Zahlung oder Erstattung Ihrer Steuer (zum Beispiel bei Zahlungsschwierigkeiten)? Dafür ist ein anderer Dienst zuständig. Lesen Sie die FAQ zur Zahlung oder die FAQ zur Erstattung.