Sie reisen nach Belgien mit Waren aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat
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Welchen Ausgang müssen Sie nehmen, wenn Sie Waren aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat mitführen?
Zum Verlassen des Flughafens nehmen Sie den:
- roten Ausgang („anmeldepflichtige Waren“), wenn Sie Waren mitführen, die die zugelassene Freimenge überschreiten und für die Sie Abgaben zahlen möchten, oder wenn Sie Waren mitführen, die spezifischen Maßnahmen unterliegen (siehe: „Waffen“, tierische Erzeugnisse usw.).
- grünen Ausgang („anmeldefreie Waren“), wenn Sie die aufgeführten gesetzlichen Freimengen nicht überschreiten.
Die Wahl eines solchen Ausgangs kommt einer Zollanmeldung gleich. Eine Zollkontrolle ist immer möglich. Wenn der Zoll feststellt, dass Sie Mengen oder Werte einführen, die die Freimenge überschreiten, müssen Sie nicht nur die geschuldeten Einfuhrabgaben und Steuern zahlen, sondern auch eine Geldbuße.
Anmerkung:
Wenn Sie mit dem Flugzeug aus einem Land außerhalb der Europäischen Union über einen Flughafen in der Europäischen Union einreisen, dann müssen Sie am Umsteigeflughafen nur die Waren anmelden, die Sie in Ihrem Handgepäck mitführen. Die Waren, die sich in Ihrem aufgegebenen Gepäck befinden, melden Sie am Endbestimmungsflughafen an. -
Welche Waren müssen Sie immer über den roten Weg beim Zoll anmelden, wenn Sie diese aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat mitbringen?
- Waren, die zur Ausübung eines Berufs bestimmt sind,
- Waren, die für den Weiterverkauf bestimmt sind,
- Waren, die in größeren Mengen eingeführt werden, als Privatpersonen normalerweise auf einmal kaufen,
- Waren, die spezifischen Maßnahmen unterliegen (siehe: „Waffen“, tierische Erzeugnisse usw.).
Für diese Waren müssen Sie Einfuhrabgaben und Steuern zahlen oder die spezifischen Maßnahmen einhalten. Andernfalls riskieren Sie eine Geldbuße, eine Beschlagnahme oder andere Maßnahmen.
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Was geschieht, wenn Sie mehr Waren aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat mitführen als die zugelassene Freimenge?
Melden Sie die Waren über den roten Weg beim Zoll an. So vermeiden Sie eine Geldbuße zusätzlich zur geschuldeten Steuer.
- Der Zoll besteuert nur die Mengen, die die Höchstmenge für Tabakwaren und/oder alkoholische Getränke überschreiten.
- Der Zoll nimmt bei „anderen Waren“ Steuern auf den Gesamtwert des Gegenstands ein (siehe Tabelle 1).
Für weitere Informationen siehe "Waren nichtkommerzieller Art".
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Was dürfen Sie in einem Tax-free-Shop kaufen, wenn Sie in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat reisen?
Sie kaufen steuerfrei (und unbegrenzt), wenn Sie mit einem Direktflug oder einem Flug mit Zwischenaufenthalt (ohne dass Ihr Gepäck neu eingecheckt wird) von einem EU-Mitgliedstaat in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat reisen. Sie müssen die Einkäufe im Nicht-EU-Mitgliedstaat verbrauchen und dürfen sie folglich nicht erneut in die EU einführen.
Sie haben die Abgaben und Steuern auf die Einkäufe, die die Freimenge überschreiten, zu zahlen.
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Was dürfen Sie in einem Tax-free-Shop in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat kaufen?
Sie kaufen steuerfrei und unbegrenzt ein. Sie zahlen bei der Ankunft in einem EU-Mitgliedstaat die Abgaben und Steuern auf die Waren, die die Freimenge überschreiten.
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Was müssen Sie tun, wenn Sie mit Wertgegenständen in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat reisen?
Informieren Sie sich vor der Abreise in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat beim belgischen Zoll oder beim Zoll eines anderen EU-Mitgliedstaats, wenn Sie Wertgegenstände mitnehmen. So wissen Sie, wie Sie Ihre Waren bei Ihrer Rückkehr mit vollständiger Befreiung wiedereinführen können.
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Waren nichtkommerzieller Art
WAREN OHNE KOMMERZIELLEN CHARAKTER
Tabakwaren*
Zulässige Mengen **
Zigaretten
200 Stück oder
Zigarillos
100 Stück oder
Zigarren
50 Stück oder
Rauchtabak
250 Gramm
Alkohol und alkoholische Getränke*
Zulässige Mengen
Nicht schäumender Wein
4 Liter und
Bier
16 Liter und
Destillierte und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol.; nicht vergällter Alkohol von 80 % vol. und mehr
1 Liter oder
Destillierte und alkoholische Getränke, Aperitifs auf Basis von Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol.; schäumende Weine, Likörweine
2 liter
Andere Waren ***
Gesamthöchstwert **** pro Person
Luft- und Seereisende
430 euro
Andere Reisende (Landreisende oder private nichtgewerbliche Luft- oder Seeschifffahrt)
300 euro
* Freimengen für “Tabakwaren“ und “Alkohol und alkoholische Getränke“ gelten nur für Reisende ab 17 Jahren.
** Diese Mengen sind für Einfuhren in Belgien anwendbar. Jeder EU-Mitgliedstaat über eine geringere zulässige Menge entscheiden.
*** Diese Freimenge ist für Reisende 15 Jahren auf 1745 Euro begrenzt.
**** Diese Beträge können geändert werden. Weitere Auskünfte sind bei den Auskunftsdiensten erhältlich, deren Telefonnummern am Ende dieser Broschüre vermerkt sind.
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Die EU-Mitgliedstaaten
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Das Vereinigte Königreich ist nicht mehr Teil der Europäischen Union, doch Nordirland gilt immer noch als Teil des Zoll- und Steuergebiets der Union. Für Reisende ist das Vereinigte Königreich ein Drittland (Steuerbefreiung möglich), doch Nordirland gilt als ein Land der Union (also keine Steuerbefreiung).
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Die Gebiete mit einem besonderen steuerrechtlichen Status
Die Kanalinseln (Guernsey, Jersey usw.), die Kanarischen Inseln (Gran Canaria, Teneriffa usw.), ÜD-Länder (Französisch-Guyana, Réunion, Guadeloupe und Martinique), die Ålandinseln, der Berg Athos usw. Die Freimengen bei der Einfuhr aus einem Gebiet der EU mit einem besonderen steuerrechtlichen Status sind auf die Freimengen begrenzt, die Reisenden aus Nicht-EU-Ländern gewährt werden.
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